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Allgemeine Bedingungen

J. Kersten B.V., Galvanibaan 14, 3439 MG Nieuwegein, hinterlegt beim Gericht und Industrie- und Handelskammer Midden-Nederland unter der Nummer 30106287

Artikel 1: Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die GmbH niederländischen Rechts J. Kersten B.V. mit Sitz in Nieuwegein mit einer in Ausübung eines Berufes oder Unternehmens handelnden Gegenpartei schließt. Abweichungen von diesen Bedingungen sind in gegenseitiger Rücksprache möglich, wobei dies jedoch ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat.
  2. Mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträgen sind alle von Kersten geschlossenen Verträge gemeint, jedoch insbesondere Kaufverträge.
  3. Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen von Verträgen zwischen Kersten und Dritten können von der Gegenpartei nicht übertragen werden, es sei denn, Kersten hat dazu ihre schriftliche Einwilligung gegeben.
  4. Ein allgemeiner Verweis des Käufers auf seine Bedingungen wird von uns nicht akzeptiert und berührt die ausschließliche Anwendbarkeit dieser Bedingungen nicht.
  5. Eventuelle allgemeine Bedingungen der Vertragespartei der J. Kersten B.V. gelten nicht.
Artikel 2: Angebote
  1. Die von Kersten abgegebenen Angebote sind unverbindlich, sofern darin nicht eine Frist für die Annahme enthalten ist.
  2. Kersten ist nicht verpflichtet, zu einem in dem Angebot genannten Preis zu liefern, wenn dieser Preis auf einem Druck- oder Schreibfehler beruht.
  3. Kersten haftet im Fall von telefonisch und/oder per Fax übermittelten Aufträgen nicht für falsche Lieferungen und/oder Rechnungslegung infolge der betreffenden Übermittlung per Telefon und/oder Fax. Schriftliche Bestätigungen von telefonisch und/oder per Fax übermittelten Aufträgen, die nach dem Tag der mittlerweile erfolgten Lieferungen der telefonisch und/oder per Fax bestellten Sachen eingehen, haben darauf keinen Einfluss.
Artikel 3: Vertrag
Ein Vertrag kommt ausschließlich zustande, wenn Kersten einen Auftrag schriftlich bestätigt oder diesen tatsächlich ausgeführt hat. Im Falle eines Verkaufsvertrages mit dem Ersuchen um Lieferung in verschiedenen Teilen gilt der Vertrag als vollständig zustande gekommen, wenn die erste teilweise bzw. Teillieferung erfolgt.

Artikel 4: Preiserhöhung
Wenn zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate verstrichen sind und in dieser Zeit einer der Gestehungspreisfaktoren von Kersten derart angestiegen ist, dass der Gestehungspreis für Kersten mehr als 5% höher geworden ist, dann hat Kersten das Recht, einen der Erhöhung des Gestehungspreises entsprechenden höheren Verkaufspreis in Rechnung zu stellen.

Artikel 5: Höhere Gewalt
  1. Unter höherer Gewalt ist jede Situation zu verstehen, in der Kersten ihren Verpflichtungen oder einem Teil davon infolge von Umständen nicht nachkommen kann, die weder auf das Verschulden von Kersten zurückzuführen sind, noch Kersten auf Grund des Gesetzes einer seitens Kersten geleisteten Garantie oder der Geschäftsauffassungen angerechnet werden können.
  2. In jedem Fall gelten die folgenden Umstände als höhere Gewalt:
    • Naturkatastrophen,
    • Kriege, internationale oder nationale bewaffnete Konflikte und entsprechende Vorbereitungen,
    • Maßnahmen inländischer, ausländischer oder überstaatlicher Behörden, darunter - jedoch nicht ausschließlich - Beschlüsse im Zusammenhang mit Einfuhrkontingentierung sowie alle anderen behördlichen Beschlüsse, darunter insbesondere des Zolls, die Konsequenzen für Kersten haben.
  3. In Fällen höherer Gewalt gemäß der Beschreibung in den obigen beiden Absätzen dieses Artikels, welche die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft verhindern, hat der Verkäufer nach eigenem Ermessen das Recht, entweder die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern, oder den Kauf zu annullieren, sofern dieser von der Behinderung betroffen ist. Wenn der Käufer den Verkäufer diesbezüglich schriftlich anmahnt, ist dieser verpflichtet, sich innerhalb von 8 Tagen in Bezug auf seine Entscheidung zu äußern. Dauert die Behinderung nicht länger als einen Monat, ist der Verkäufer nicht zur Annullierung berechtigt. Kersten ist in keinem Fall für das völlige oder teilweise Ausbleiben irgendeiner Lieferung haftbar, soweit sie diese nicht nach der Anmahnung im obigen Sinne ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

Artikel 6: Abrufordern
Wenn zwischen Kersten und der Gegenpartei eine Abruffrist vereinbart wurde, werden alle billigen Kosten infolge einer nicht fristgemäßen Abnahme durch die Gegenpartei dieser in Rechnung gestellt.

Artikel 7: Annullierungen
  1. Die Gegenpartei kann nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Kersten einen Vertrag annullieren beziehungsweise gelieferte Sachen zurücksenden.
  2. Wenn auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels die Annullierung des Vertrages oder die Rücksendung gelieferter Sachen veranlasst wird, schuldet die Gegenpartei Kersten eine Vergütung für die seitens Kersten angefallenen Kosten sowie nach Billigkeit eine Vergütung für den seitens Kersten erlittenen Verlust oder entgangenen Gewinn.

Artikel 8: Lieferung
  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Lager. In allen anderen Fällen bestimmt Kersten die Wahl des Transportmittels. Die tatsächliche Lieferung erfolgt an dem Ort, der dem Werk oder Lager am nächsten gelegen ist, auf einem sicheren, für die An- und Abfahrt mit diesem Transportmittel geeigneten Weg.
  2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, so schnell wie nach der Ankunft des Transportmittels billigerweise erwartet werden darf, das Entladen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sachen zu veranlassen. Dabei wird die Gegenpartei eine normale Entladezeit mit ausreichend geeignetem Personal und Gerät einhalten. Beim Entladen hat die Gegenpartei die Anweisungen des Spediteurs zu befolgen.
  3. Wenn Lieferung ab Werk oder Lager vereinbart wurde, dann erfolgt dies tatsächlich durch Beladen des von der Gegenpartei gewählten Transportmittels mit den Sachen.

Artikel 9: Risiko
  1. Wenn die Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgt, trägt Kersten bis zum Entladezeitpunkt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 das Risiko der Sachen.
  2. Das Entladen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erfolgt vollumfänglich auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.
  3. Wenn die Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 3 erfolgt, dann trägt Kersten das Risiko des Beladens, wobei das Risiko auf die Gegenpartei übergeht, nachdem die Sachen in das Transportmittel geladen wurden. Von dem Zeitpunkt an werden die Sachen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei befördert.
Artikel 10: Verpflichtungen des Abnehmers
Bei Lieferung gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 1:
  1. Wenn die Lieferung an die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 1 erfolgt, dann muss die Gegenpartei sichtbare Mängel oder Beschädigungen sofort auf dem Lieferschein oder Transportdokument vermerken lassen beziehungsweise den Spediteur darüber ein Protokoll anfertigen lassen.
  2. Wenn die Lieferung an die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 1 erfolgt, und zwar durch Lieferung an einen Dritten, der diese Sachen für die Gegenpartei verwahrt, dann ist die Gegenpartei verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kontrolle innerhalb von 24 Stunden, nachdem dieser Dritte die Sachen für ihn in Empfang genommen hat, vornehmen zu lassen.
  3. Bei Lieferung ab Lager:
  4. Wenn die Lieferung ab Werk oder ab Lager erfolgt, dann muss die Gegenpartei sofort nach der Lieferung die Sachen kontrollieren, um zu beurteilen, ob diese dem Vertrag entsprechen. Das gilt insbesondere für die Richtigkeit der Sachen, die Menge sowie die vereinbarten Qualitätsanforderungen beziehungsweise die Anforderungen, die in derartigen Fällen normalerweise gestellt werden dürfen.
Artikel 11: Reklamationen
  1. Eine Berufung der Gegenpartei darauf, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht, kann gegenüber Kersten nicht geltend gemacht werden, wenn sie dies nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung Kersten mitgeteilt hat. Diese Mitteilung ist von der Gegenpartei schriftlich zu veranlassen beziehungsweise mit angemessener Eile schriftlich zu bestätigen.
  2. Eine Berufung der Gegenpartei auf deutlich sichtbare Mängel oder Beschädigungen an dem Gelieferten kann gegenüber Kersten nicht geltend gemacht werden, wenn die Gegenpartei diese Mängel und/oder Beschädigungen nicht auf dem Lieferschein oder Transportdokument vermerkt hat beziehungsweise den Spediteur kein entsprechendes Protokoll hat anfertigen lassen.
  3. Der Nachweis, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht, ist von der Gegenpartei zu erbringen.
  4. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Sachen sowohl in Bezug auf Größe, Farbe und Form als auch die Verpackung können für die Gegenpartei nicht als Anlass gelten, die Order bzw. die gelieferten Sachen vollständig zu annullieren oder die Bezahlung dafür vollumfänglich oder teilweise zu verweigern oder von Kersten Schadenersatz zu fordern. Dasselbe gilt in Bezug auf Modifikationen durch den Lieferanten/Hersteller, von dem Kersten seine Sachen bezieht, soweit das Wesen der Sachen nicht grundlegend beeinträchtigt wurde. Reklamationen sind außerdem nicht möglich, wenn die gelieferten Sachen für einen anderen Zweck verwendet wurden als den, für den sie normalerweise bestimmt sind, wenn die aufgetretenen Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, der Schaden durch ein Versäumnis des Auftraggebers oder eines Dritten (darunter, jedoch nicht ausschließlich unzureichende Wartung) verursacht wurde oder dadurch, dass der Auftraggeber entgegen den Anweisungen, Hinweisen und Empfehlungen von Kersten gehandelt hat.
  5. Wenn die Gegenpartei Kersten gegenüber Reklamationen in Bezug auf die gelieferten Sachen kenntlich gemacht hat, dann muss die Gegenpartei Kersten mit angemessener Eile Gelegenheit geben, die Sachen zu inspizieren und zu untersuchen. Kersten wird eine eventuelle nähere Prüfung auf die am wenigsten belastende Weise vornehmen und die Gegenpartei muss Kersten dazu die Möglichkeit einräumen, falls nötig durch Herausgabe der Sachen. Sämtliche nach Billigkeit tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Prüfung trägt die Gegenpartei, falls sich herausstellt, dass die Reklamation unbegründet war.
  6. Unbeschadet des Rechts der Gegenpartei, sich auf ein Aufschubsrecht zu berufen, bleibt die Gegenpartei zur Bezahlung und Abnahme abgegebener Bestellungen verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Gegenpartei die jeweilige Sache fristgemäß reklamiert hat.
  7. Rücksendungen haben porto- bzw. frachtfrei zu erfolgen und werden nur nach vorheriger Rücksprache angenommen. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird jede Teillieferung als separate Lieferung betrachtet.
Artikel 12: Haftung für gelieferte Sachen
  1. 1. Kersten haftet in Bezug auf die gelieferten Sachen ausschließlich unter Berücksichtigung des Folgenden:
    1. Im Falle einer schriftlichen Garantie seitens Kersten haftet Kersten nur insoweit, wie sich dies eindeutig aus der Garantie ergibt.
    2. Die Haftung von Kersten wird hinfällig im Falle von höherer Gewalt ihrerseits, wobei Kersten in dem Fall wegen andauernder oder vorübergehender Unmöglichkeit der Erfüllung das Recht hat, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen.
    3. Die Haftung von Kersten beschränkt sich in jedem Fall auf die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe. Kersten haftet in keinem Fall für eventuellen Gewinnausfall und/oder Stagnationsschaden.
    4. Im Falle von Teillieferungen und Teilrechnungen ist bei der Berechnung der Haftungsbeschränkung von der Teilrechnung auszugehen, die sich auf die Lieferung bezieht, aus der sich die Haftung ergibt.
  2. Wenn Kersten ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommt und ihr diese Nichterfüllung anzurechnen ist, haftet Kersten für den sich daraus ergebenden Schaden, wobei sich die Haftung auf eine Summe in Höhe von 100% des Rechnungsbetrages beschränkt, der sich ergeben würde, wenn im Falle der Lieferung eine Rechnung ausgestellt worden wäre.
  3. Der Käufer schützt Kersten vor allen Handlungen Dritter, denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht in Bezug auf den von der Gegenpartei ihr zur Ausführung erteilten Auftrag zugrunde liegt.
  4. Die Gegenpartei schützt Kersten vor jeder Zollschuld oder allen Zollschulden in Bezug auf von der Gegenpartei bei Kersten zur Ausführung untergebrachte Aufträge, es sei denn, die Gegenpartei weist nach, dass ein Anspruch im eben gemeinten Sinn die Folge von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit seitens Kersten selbst ist.
  5. Ebenso wenig haftet Kersten im Falle von Vorsatz oder (grober) Fahrlässigkeit seitens Dritter, die Kersten im Rahmen der Ausführung des Auftrages hinzugezogen hat.
Artikel 13: Lieferzeit
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, befindet sich Kersten nicht in Verzug, wenn sie nicht zu den von ihr angegebenen Lieferzeiten liefert. Kersten kann erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung durch die Gegenpartei in Verzug geraten.
  2. Wenn eine Verzögerung der Lieferung in angemessenen Grenzen bleibt, kann das für die Gegenpartei keinen Anlass darstellen, die Auflösung des Vertrages zu veranlassen.
  3. Die Haftung von Kersten für eventuelle Schäden der Gegenpartei wegen Überschreitung einer angegebenen Endfrist beschränkt sich auf Folgendes:
    • Wenn eine nicht fristgemäße Erfüllung Schaden zur Folge hat, wobei die nicht fristgemäße Erfüllung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten von Geschäftsführern von Kersten oder leitenden Untergebenen oder auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit anderer Untergebener zurückzuführen ist, dann haftet Kersten vollumfänglich.
    • Die Haftung von Kersten im Falle der nicht fristgemäßen Erfüllung beschränkt sich auf die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe. Kersten haftet in keinem Fall für Gewinnausfall oder Stagnationsschaden.
Artikel 14: Zahlungsbedingungen, außergerichtliche Inkassogebühren und Zurückbehaltungsrecht
  1. Die Bezahlung hat ohne Abzüge oder Aufrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb dieser Frist zahlt, befindet sie sich in Verzug, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne Berücksichtigung, ob die Überschreitung der Zahlungsfrist der Gegenpartei angerechnet werden kann oder nicht.
  2. Wenn die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, dann schuldet sie Kersten die gesetzlichen Zinsen auf den noch ausstehenden Rechnungsbetrag oder den entsprechenden Teil davon, wobei ein angebrochener Monat als ganzer Monat gilt, und zwar ab 30 Tage nach Rechnungsdatum. Außerdem schuldet die Gegenpartei Kersten sodann die nach Billigkeit angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Erwirkung der Befriedigung, die auf der Grundlage der niederländischen Gebührenordnung für Inkassounternehmen (Rapport Voorwerk II) 15% vom Gesamtrechnungsbetrag betragen.
  3. Kersten kann aus in ihrem eigenen Ermessen liegenden Gründen ein Skonto einräumen, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Ein derartiger Nachlass wird auf den Rechnungsbetrag exklusive Fracht- und Versicherungskosten, Pfand und Steuer berechnet und von Kersten in der Rechnung ausgewiesen.
  4. Kersten hat das Recht festzulegen, auf welche Schulden Zahlungen der Gegenpartei in Abzug gebracht werden, aber in jedem Fall werden Zahlungen zuerst auf Zinsen und außergerichtliche Inkassogebühren in Abzug gebracht.
  5. Kersten hat in Bezug auf Sachen, die sie von der Gegenpartei in Verwahrung hat, in jedem Fall das Recht, bis zur Begleichung der Gesamtforderung (einschließlich Zinsen und Kosten) gegenüber der Gegenpartei von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Artikel 15: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
  1. Wenn die Empfangsstelle der zu liefernden Sachen in Deutschland liegt, wählt Kersten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts deutsches Recht:
    1. Kersten behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit der Gegenpartei vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Kersten Forderungen gegenüber der Gegenpartei in laufende Rechnung bucht.
    2. Die Gegenpartei ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; sie tritt Kersten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Kersten und der Gegenpartei vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die der Gegenpartei aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist die Gegenpartei nach deren Abtretung ermächtigt. Kerstens Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Kersten, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Kersten verlangen, dass die Gegenpartei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch die Gegenpartei wird stets für Kersten vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Kersten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Kersten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    4. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Kersten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Kersten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Die Gegenpartei verwahrt das Miteigentum für uns.
    5. Die Gegenpartei darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat die Gegenpartei Kersten unverzüglich davon zu benachrichtigen und Kersten alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf Kerstens Eigentum hinzuweisen.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten der Gegenpartei, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kersten nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch Kersten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Kersten ist nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Gegenpartei - abzüglich allgemeiner Verwertungskosten - anzurechnen.
    7. Die Gegenpartei ist im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet, Kersten auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandenen Liefergegenstände, auch soweit sie verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.
    8. Soweit der Wert aller Kersten zustehenden Sicherungsrechte deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, wird Kersten auf Verlangen der Gegenpartei einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl freigeben.
  2. Wenn die Empfangsstelle der zu liefernden Sachen in einem Land liegt, in dem ein Eigentumsvorbehalt in dem vorgenannten Umfang nicht zulässig ist, gilt Folgendes:
    1. Die von Kersten gelieferten Sachen bleiben ihr Eigentum, bis die Gegenpartei die (gelieferten) Sachen Kersten vollständig bezahlt hat und eventuellen Schadenersatzverpflichtungen nachgekommen ist. Alle vom Verkäufer gelieferten Sachen bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten - und im Falle von Kontokorrentlieferung bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs eines eventuell zu Lasten des Käufers gehenden Saldos - Eigentum des Verkäufers.
    2. Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt von Kersten unterliegen, können nur im Rahmen des normalen Geschäftsganges von der Gegenpartei weiterverkauft werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, vor der vorgenannten vollumfänglichen Bezahlung bzw. vor dem Ausgleich die Sachen aus einem anderen Grund als im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oder des normalen Verwendungszwecks der Sachen an Dritte zu verpfänden oder als Eigentum zu übertragen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Zahlungskonditionen sofort und vollumfänglich fällig.
    3. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber Kersten nicht nachkommt oder Grund zu der Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei dies nicht tun wird, hat Kersten das Recht, gelieferte Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, bei der Gegenpartei oder bei Dritten, welche die Sachen für die Gegenpartei in Gewahrsam haben, wegzuholen oder wegholen zu lassen. Die Gegenpartei muss Kersten hierbei vollumfängliche Unterstützung gewähren und außerdem für sämtliche damit verbundenen Kosten aufkommen, wobei die Gegenpartei bei Ausbleiben der Unterstützung Kersten für jeden Tag, den die Gegenpartei gegenüber Kersten säumig ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 10% des seitens der Gegenpartei fälligen Betrages schuldet. Außerdem hat der Verkäufer das Recht, in dem Fall alle Sachen ohne jegliche Ermächtigung des Käufers oder des Gerichts selbst von dem Ort zurückzuholen (zurückholen zu lassen), an dem sie sich befinden. Der Käufer hat zu verhindern, dass Sachen des Verkäufers gepfändet werden. Sollte dies trotzdem geschehen, dann hat der Käufer den Verkäufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    4. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Kersten für den Fall, dass Dritte Rechte auf Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt von Kersten unterliegen, gründen oder geltend machen lassen wollen, Kersten hierüber sofort in Kenntnis zu setzen und die jeweiligen Dritten über den Eigentumsvorbehalt von Kersten zu informieren.
    5. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Kersten, innerhalb angemessener Grenzen an allen Maßnahmen mitzuwirken, welche Kersten zum Schutz ihres Eigentumsvorbehalts in Bezug auf die Sachen veranlassen will.
Artikel 16: Urheberrechte, Muster und Entwürfe
  1. Kersten bleibt in jedem Fall die Inhaberin der Urheberrechte sowie der Rechte in Bezug auf Rechnungen, Muster, Entwürfe, Berechnungen u.ä.
  2. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, ohne die schriftliche Genehmigung von Kersten von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch zu machen.
Artikel 17: Incoterms
Alle Handelsnamen, Ausdrücke und Abkürzungen in Verträgen oder sich darauf beziehendem Schriftwechsel sind gemäß der ihnen zugeordneten Bedeutung in der aktuellsten Ausgabe der ‚Incoterms’ der Internationalen Industrie- und Handelskammer zu verstehen.

Artikel 18: Zuständiger Richter
Sämtliche Streitigkeiten, darunter auch solche, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, werden vom zuständigen Richter in den Niederlanden und bei dessen Ermangelung vom Arrondissementgericht Utrecht bereinigt.

Artikel 19: Anwendbares Recht
Alle Verträge zwischen Kersten und der Gegenpartei unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

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